Hier finden Sie Links zu Gesetzestexten und Hintergrundinformationen zum Thema Bürgerbegehren/Bürgerentscheid

Vortrag zum Thema Bürgerrechte - Bürgerbegehren/Bürgerentscheid

Am 14.05.2014 hielt Frau Claudine Nierth, Bundesvorstandssprecherin des Vereins Mehr Demokratie auf Einladung von Förderverein Hallenbad Laboe e.V., Verein Freunde des Kurparks Laboe e.V. und der vhs Laboe einen Vortrag im gut besuchten Vereinsheim des TV Laboe. Mit dem Vortrag über Bürgerrechte, insbesondere Bürgerbegehren und Bürgerentscheid wollten die Initiatoren den Bürgerinnen und Bürgern aus Laboe und allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich aus gegebenem Anlass zu diesen Themen zu informieren. 

Hier finden Sie einen Zusammenschnitt der Veranstaltung (Dauer 15.30 Minuten)

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die Gemeindeordnung und die Kreisordnung geben den Wahlberechtigten das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen über Selbstverwaltungsaufgaben selbst zu entscheiden. Zu einem Bürgerentscheid kommt es entweder durch Beschluss der Gemeinde- oder Stadtvertretung beziehungsweise des Kreistages oder auf Antrag der Bürgerinnen und Bürger (Bürgerbegehren).

Wollen die Bürgerinnen und Bürger zum Beispiel einen zusätzlichen Kindergarten, eine Sportanlage oder zentrale Abwasserentsorgung, so können sie mit einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen. Das Bürgerbegehren muss schriftlich in Form einer Frage eingereicht werden, die mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, eine Begründung sowie eine Kostenschätzung der zuständigen Verwaltung enthalten und bis zu drei Vertretungsberechtigte benennen. Das Bürgerbegehren muss von einer bestimmten Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt werden, das heißt je nach Einwohnergröße der Gemeinde müssen mindestens 4 % bis 10 % der Stimmberechtigten unterschrieben haben. Die Initiatoren eines beabsichtigten Bürgerbegehrens können sich von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde über das Verfahren und die Zulässigkeitsanforderungen beraten lassen.

Gegenstand eines Bürgerentscheids dürfen nur Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde beziehungsweise des Kreises sein. Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Landes oder des Bundes fallen, sind ausgeschlossen. Einem Bürgerentscheid nicht zugänglich sind beispielsweise auch Entscheidungen über Haushalt und Gebühren.

Ein Bürgerentscheid ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger die gestellte Frage mit „Ja“ beantwortet hat, sofern diese Mehrheit ein bestimmtes, nach Einwohnergrößen der Gemeinden gestaffeltes Mindest-Quorum erreicht. So müssen zum Beispiel in Gemeinden mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 20 % und in Städten mit mehr als 150 000 Einwohnerinnen und Einwohner mindestens 8 % der Bürgerinnen und Bürger zustimmen.

Für den Fall, dass an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, deren Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden und somit ein widersprüchliches Ergebnis zustande kommen würde, hat die Gemeindevertretung eine Stichfrage zu formulieren. Mit diesem Stichentscheid entscheiden die Bürgerinnen und Bürger, welcher Bürgerentscheid umgesetzt wird, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Bürgerentscheide jeweils die erforderliche Mehrheit erreicht haben.

(Quelle: Innenministerium Schleswig-Holstein - Kommunalrecht/Bürgerrechte

www.schleswig-holstein.de /IM/DE/KommunalesSport/Kommunalrecht/Buergerrechte/Buergerrechte_node.html#doc288408bodyText3